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Malper di ber nêrînên Nivîskaran de ne berpirsiyare
Rechtsprechungsfokus
- Staatenlose Kurden aus Syrien
Rain
Theresia Wolff - Köln
In Syrien leben schätzungsweise
1–2 Mio. Kurden, von denen ca. 150 000 nicht die syrische Staatsangehörigkeit
besitzen. In diesem Zusammenhang generell von staatenlosen Kurden zu
sprechen, ist ungenau, da eine nicht näher zu beziffernde kurdische
Gruppe andere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Die kurdische Minderheit unterliegt vielfältigen Diskriminierungen
durch den syrischen Staat und ihre politischen Aktivitäten werden
streng überwacht. Die Rechtsprechung verneint allerdings durchgängig
eine Gruppenverfolgung von Kurden in Syrien allein in Anknüpfung an
ihre Volkszugehörigkeit. Auch Aktivitäten, die lediglich der Pflege
des kurdischen Brauchtums dienen, ziehen nach Auffassung der Gerichte
keine asylrelevante Verfolgung nach sich. Hingegen ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass oppositionelle politische Betätigung von
kurdischen Volkszugehörigen geeignet ist, asylrelevante Verfolgungsmaßnahmen
auszulösen. Hiervon sind insbesondere aktive Mitglieder der kurdischen
Parteien Yeketi und Kurdische Volksunion
betroffen. Zahlreiche Kurden, die in Deutschland wegen Verfolgung
aufgrund derartiger Aktivitäten oder wegen ihrer yezidischen
Religionszugehörigkeit um Asyl nachsuchen, gehören der Gruppe der
nichtsyrischen Kurden an.
Bis Anfang 2001 spielte es im Asylverfahren keine Rolle, ob es sich um
einen Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit oder um einen
staatenlosen Kurden handelte. Vereinzelt nahmen die Gerichte in Fällen
von staatenlosen Kurden sogar an, dass eine Wiedereinreise ohne Pass ein
gefahrerhöhendes Merkmal sei, das zumindest
im Zusammenwirken mit anderen Risikofaktoren schon bei der einreise
politische Verfolgungsmaßnahmen in Form der Verbringung in Haft- und
Verhörzentren auszulösen könne.
Seit Anfang 2001 hat sich die Rechtsprechung bezüglich staatenloser
Kurden aus Syrien grundlegend geändert. Die Gerichte gehen nunmehr
davon aus, dass der syrische Staat der Mehrzahl der staatenlosen Kurden
die Wiedereinreise verweigert. Für staatenlose Flüchtlinge ist bei der
Beurteilung der Verfolgungsgefahr auf das Land des gewöhnlichen
Aufenthalts abzustellen. Nach obergerichtlicher Rechtsprechung löst ein
Staat mit einem Wiedereinreiseverbot seine
Beziehungen zu dem Staatenlosen auf und steht ihm damit in gleicher
Weise gegenüber wie jeder andere auswärtige Staat (BVerwG,
Urteil vom 15.10.1985 - 9 C 30.85 -, NVwZ
86, 759 sowie Urteile vom 24.10.1995 - 9 C 75.95 3.95 -, NVwZ-RR
1996, 471 und 602. Auf dieser Grundlage wird in der Rechtsprechung
nunmehr einhellig die Auffassung vertreten, Syrien sei für die
betroffenen Kurden nicht mehr das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, so
dass sich die Frage, ob dort eine politische Verfolgung drohe, nicht
stelle. Ob ein Staatenloser in dem früheren Land des gewöhnlichen
Aufenthaltes von politischer Verfolgung bedroht sei, sei unerheblich.
Ausgangspunkt für die Beurteilung eines Asyl- oder
Abschiebungsschutzanspruches sei die in die Zukunft gerichtete Prognose,
ob der Asylsuchende im Falle seiner Rückkehr – erstmals oder erneut
– der Verfolgung ausgesetzt wäre. Dies setze aber Denknotwendigerweise
einen Staat voraus, in den der Asylsuchende in rechtlich zulässiger
Weise zurückkehren könne (vgl. z. B. OVG Niederes.
, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196; VG Aachen, Urteil vom
24.6.2002 - 9 K 839/96.A -.
Diese Rechtsprechung führt dazu, dass in zahlreichen Verfahren
syrischer Kurden eine Überprüfung des Verfolgungsschicksals
nicht mehr stattfindet und weder Asyl noch Abschiebungsschutz nach
§ 51 Abs. 1 auslag oder
Abschiebungshindernisse nach § 53 auslag
zuerkannt werden.
Dies stellt für Kurden, die aufgrund ihres beachtlichen Asylvorbringens
anderenfalls einen besseren Schutzstatus erlangen könnten, einen großen
Nachteil dar. Sie können sich lediglich auf ein tatsächliches
Abschiebungshindernis berufen, das nicht im Asylverfahren, sondern gegenüber
der Ausländerbehörde geltend zu machen ist. Sie haben einen Anspruch
auf eine Duldung gem. § 55 Abs. 2 auslag.
Die Legalisierung des Aufenthalts gem. § 30 Abs. 3 auslag
steht im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Der Flüchtlingsstatus
bleibt ihnen verwehrt.
Dennoch ist im Zusammenhang mit dieser Änderung der Rechtsprechung zu
beobachten, dass Kurden, die aus Syrien eingereist sind, in
Einzelfällen ihren ursprünglichen Vortrag, Syrer zu sein, nun
dahingehend abändern, staatenlos zu sein.
Daneben machen zahlreiche Betroffene, die zu Anfang Staatenlosigkeit
vorgetragen hatten, nunmehr geltend, zwar nicht die syrische, aber die türkische
Staatsangehörigkeit zu besitzen. Dies spielt eine entscheidende Rolle für
die nicht geringe Anzahl der nichtsyrischen Kurden yezidischen
Glaubens, da die herrschende Rechtsprechung eine mittelbare
Gruppenverfolgung von Yeziden in der Türkei
bejaht.
Wie die Gerichte diesen geänderten Sachvortrag beurteilen und
welche Anforderungen an den Nachweis der Staatenlosigkeit oder der
jeweils behaupteten Staatsangehörigkeit gestellt werden, ist unterschiedlich.
I. Voraussetzungen der Wiedereinreiseverweigerung
von der Einreiseverweigerung sind nur Kurden betroffen, die nicht die
syrische Staatsangehörigkeit besitzen und in Syrien nicht über einen
gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen.
1. Die verschiedenen Gruppen
von Kurden
die Gerichte unterscheiden in diesem Zusammenhang insbesondere unter
Bezugnahme auf Auskünfte und Lageberichte des Auswärtigen Amtes grundsätzlich
zwischen drei Gruppen von Kurden (siehe hierzu z. B. OVG Niederes.
, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S., M0733; Sehr ausführlich
und unter Berücksichtigung diverser weiterer Auskünfte hierzu VG
Saarland, Urteil vom 3.5.2002 - 2 K 43/01.A - 25 S, M 1612.
1962 ausgebürgerte,
als Ausländer registrierte Kurden
im Anschluss an eine Sondervolkszählung im Jahre 1962 wurde eine größere
Gruppe von in Syrien lebenden Kurden zwangsausgebürgert.
Diese und ihre Nachfahren – eine Gruppe von heute etwa 120 000
bis 150 000 Personen – sind in Syrien geduldet. Die dieser Gruppe
zuzurechnenden Kurden haben während der Dauer ihres Aufenthaltes in
Syrien einen gesicherten Rechtsstatus. Falls sie das Land ohne Erlaubnis
verlassen, wird ihnen allerdings im Regelfall die Rückkehr nach Syrien
nicht gestattet. Selbst bei einer zuvor eingeholten Gestattung der
Ausreise wird diese nur unter der Voraussetzung erteilt, dass die Rückkehr
nach Syrien nicht möglich ist.
Illegal eingereiste, nichtregistrierte
Kurden
darüber hinaus gibt es eine weitere Gruppe von maximal 10 000
Kurden in Syrien, die nicht einmal über diesen Aufenthaltsstatus verfügen.
Diese Personen leben illegal in Syrien und sind dort nicht registriert.
Inwieweit sie als staatenlos bezeichnet werden können, ist nicht überprüfbar.
In vielen Fällen dürfte eine türkische oder irakische Staatsangehörigkeit
gegeben sein. Es ist davon auszugehen, dass den syrischen Sicherheitsbehörden
diese Personen bekannt sind, auf den Zugriff aber weitgehend verzichtet
wird. Auch für diese Gruppe gilt, dass eine Wiedereinreise nach Syrien
rechtlich nicht und faktisch meist nur unter sehr erschwerten
Bedingungen möglich ist.
Als Flüchtlinge
anerkannte Kurden
eine zahlenmäßig noch kleinere Gruppe von in Syrien lebenden Kurden
ohne syrische Staatsangehörigkeit wurden als Flüchtlinge aus der Türkei
oder dem Irak anerkannt. Diese haben einen weitgehend gesicherten
Aufenthaltsstatus und können eine Ausreisegenehmigung aus Syrien
beantragen, ohne befürchten zu müssen, dass ihnen die Wiedereinreise
verwehrt wird. Sie können eine kurdische oder irakische Staatsangehörigkeit
besitzen, aber auch staatenlos sein.
2. Feststellung des
Nichtbesitzes der syrischen Staatsangehörigkeit
Da mithin die Wiedereinreiseverweigerung vom
Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit sowie dem
Aufenthaltsstatus des Betroffenen in Syrien abhängt, ist im
Asylverfahren zu prüfen, ob der Betreffende einer der Gruppen angehört,
denen der syrische Staat die einreise verweigert.
Der Nichtbesitz der syrischen Staatsangehörigkeit lässt sich an
zahlreichen Umständen erkenne, wie etwa der Nichtheranziehung zum
Wehrdienst, der Verweigerung staatlicher Eheschließung, der Unmöglichkeit,
ein Kind auf seinen Namen registrieren zu lassen, sowie Einschränkungen
in der Freizügigkeit oder in der Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeit,
dem Verbot der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie dem Verbot von
Landbesitz oder dem Verbot, einen PKW zu besitzen.
Bezüglich der Zuordnung zu den unterschiedlichen Gruppen von
nichtsyrischen Kurden gehen die Gerichte überwiegend davon aus, der
Status lasse sich anhand der Identitätspapiere feststellen, die
Betreffenden in Syrien erhalten hätten. Die Angehörigen der Gruppe,
die 1962 ausgebürgert worden seien sowie ihre Nachkommen hätten rote
oder rot-orange farbene Plastikkarten
erhalten, die sie als Ausländer auswiesen. Für sie sei überdies ein
eigenständiges Personenstandsregister eingerichtet worden. Hingegen hätten
die Illegalen, die eine syrische Staatsangehörigkeit nicht erst im
Anschluss an die Sondervolkszählung im Jahre 1962 verloren hätten,
nicht einmal diese Ausweise erhalten. Sie seien vielmehr regelmäßig
allenfalls im Besitz von Identitätsbescheinigungen (sog. Bürgermeisterbescheinigungen)
der jeweiligen Ortsvorsteher. In der überwiegenden Zahl der Fälle führte
bereits der Vortrag der Betroffenen, im Besitz eines roten Ausweises
oder einer sog. Bürgermeisterbescheinigung gewesen zu sein, zu der
Annahme, eine syrische Staatsangehörigkeit liege nicht vor und der
syrische Staat werde die Wiedereinreise verweigern.
Hingegen lassen die Gerichte in Fällen, in denen die Staatenlosigkeit
erst im Laufe des Verfahrens geltend gemacht wird, die bloße
Behauptung, die Betreffenden oder ihre Eltern hätten in Syrien einen
roten Ausweis besessen, zum Beweis der Staatenlosigkeit regelmäßig
nicht ausreichen. Diverse Urteile lassen erkennen, dass die Gerichte den
Grund für die entsprechende Änderung des Sachvortrages darin sehen,
dass aufgrund der Staatenlosigkeit auf absehbare Zeit eine Abschiebung
nicht erfolgen kann. Das VG Düsseldorf wies darauf hin, die
rot-orangefarbenen Ausweise würden auch aktuell noch ausgestellt. Habe
der Vater des Betreffenden – wie vorgetragen – über eine solche
Plastikkarte verfügt, so müsse auch er selbst eine solche vorlegen können.
Daneben wird die Geltendmachung der Staatenlosigkeit an dem bisherigen
Sachvortrag gemessen, wobei sich häufig Widersprüche ergeben, auf
Grund deren die Gerichte den geänderten Vortrag nicht für glaubwürdig
halten. So hielt das VG Düsseldorf dem Betreffenden entgegen, die Behauptung,
sein Vater sei im Besitz einer roten Plastikkarte gewesen, stehe in
Widerspruch zu dem Vortrag, dieser sei Eigentümer von ca. 10 Hektar
Nutzland gewesen. Das VG Magdeburg hielt bereits für nicht
nachvollziehbar, dass die Betreffende nicht schon bei der Anhörung vor
dem Bundesamt auf die Aberkennung der Staatsangehörigkeit hingewiesen
habe, sondern sich zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich auf ihre syrische
Staatsangehörigkeit berufen habe (VG Düsseldorf, Urteil vom 28.6.2002
- 21 K 11610/96.A - 8 S., M2362; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002
- 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903.
Das VG Hannover ging in mehreren Fällen, in denen die Betroffenen sich
durch Vorlage einer Bürgermeisterbescheinigung als nichtregistrierte
Kurden ausgewiesen hatten, offenbar nicht von einer Einreiseverweigerung
aus. Diese Bescheinigungen ließen nicht den Schluss der
Staatenlosigkeit zu. Sie würden bisweilen an Personen vergeben, die
nicht einmal in dem Register für Ausgebürgerte aufgeführt seien. Bei
solchen Personen dürfe es sich um Kurden handeln, die illegal aus den
umliegenden Staaten nach Syrien gelangt seien und in vielen Fällen die
türkische oder irakische Staatsangehörigkeit hätten. Das Gericht klärte
die Frage der tatsächlichen Staatsangehörigkeit nicht weiter auf und
unterzog das Asylvorbringen im Hinblick auf
eine in Syrien drohende Verfolgungsgefahr einer inhaltlichen Prüfung
(VG Hannover, Urteil vom 29.8.2001 - 2 A 2077/99 - und Urteil vom
17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S., M1201.
Allein die Tatsache, mit einem staatenlosen Kurden verheiratet zu sein,
reicht nicht aus, um die Annahme einer Wiedereinreiseverweigerung
zu begründen (VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S.,
M1903.
3. Wiedereinreiseverweigerung
als Maßnahme politischer Verfolgung
eine Verweigerung der Wiedereinreise in das Land des gewöhnlichen
Aufenthalts kann in bezug auf staatenlose Personen dann eine Maßnahme
politischer Verfolgung darstellen, wenn sie die hiervon Betroffenen
gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen soll. Ob eine
derartige spezifische Zielrichtung der Wiedereinreiseverweigerung
vorliegt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren
Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen (BVerwG,
Urteil vom 12.2.1985 in NVwZ 1985, 589.
Eine asylrelevante Zielrichtung des Wiedereinreiseverbots
für staatenlose Kurden wird jedoch einhellig verneint. Insbesondere knüpfe
dieses nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit an. Dies zeige sich
daran, dass Kurden mit syrischer Staatsangehörigkeit von der Wiedereinreiseverweigerung
ausgenommen seien. Die Verweigerung der Wiedereinreise ziele auch nicht
darauf, staatenlose oder andere Personen ohne syrische Staatsangehörigkeit
auszugrenzen. In Syrien lebten zahlreiche Personen ohne syrische
Staatsangehörigkeit, die dort für die Dauer ihres Aufenthaltes –
wenn auch unter Einschränkung ihrer Rechte – geduldet würden. Die
syrischen Behörden hielten die frühere Duldung dieser Personen für
einen humanitären Akt und sähen keine Veranlassung, sie weiterhin
aufzunehmen, nachdem diese Personen freiwillig das Land verlassen hätten.
Im übrigen seien diese Personen in aller Regel illegal unter Verletzung
der syrischen Grenzübertrittsregeln ausgereist, was auch für syrische
Staatsangehörige einen Rechtsbruch bedeuten würde (OVG Niederes.
, Urteil vom 27.3.2001 - 2 L 2505/98 - 29 S, M0733; VG Oldenburg,
Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -.
Schließlich stelle sich auch die 1962 im Anschluss an die Sondervolkszählung
erfolgte Aberkennung der syrischen Staatsangehörigkeit für die hiervon
betroffenen Personen und ihre Nachkommen, als deren späte Folge sich
das Wiedereinreiseverbot auswirke, nicht als
eine Maßnahme politischer Verfolgung dar. Vielmehr sei Anlass für den
Zensus die in zahlreichen Fällen begründete Annahme gewesen, dass
viele der im Grenzbereich zu den Ländern Türkei, Iran und Irak
lebenden Kurden illegal aus diesen Ländern nach Syrien übergesiedelt
seien (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S.,
M1196; VG Oldenburg, Urteil vom 12.9.2001 - 11 A 2280/ 99 - 13 S.,
M1267.
Auch für Yeziden wird die Verweigerung der
Wiedereinreise nicht als Repressionsmaßnahme angesehen, die diese in
Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit treffen soll (OVG
Sachsen-Anhalt, a.a.O.)
II. Besitz einer anderen
Staatsangehörigkeit
Bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, richtet sich die
Frage der Flüchtlingsanerkennung nach dem Land ihrer Staatsangehörigkeit.
Auch wenn ein Ausländer seit seiner Geburt in einem Drittstaat gelebt
hat, ist darauf abzustellen, ob ihm im Lande seiner Staatsangehörigkeit
politische Verfolgung droht (so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002
- 8 A 160/00 MD - im Anschluss an BVerwG,
Urteil vom 18.10.1983, BVerwGE 68, 101, 106.
Steht fest, dass der Betroffene nicht die syrische Staatsangehörigkeit
besitzt, erhebt sich demnach die Frage, ob er eine andere Staatsangehörigkeit
besitzt und wie dies ggf. im Hinblick auf sein Asylvorbringen zu
bewerten ist.
1. Nachprüfung einer
anderen Staatsangehörigkeit
soweit ersichtlich, wird von den Gerichten die Frage, ob die
nichtsyrischen Kurden nicht tatsächlich eine andere Staatsangehörigkeit
haben, lediglich vereinzelt von Amts wegen, d. h. ohne
entsprechenden – ggf. im Laufe des Verfahrens abgeänderten –
Vortrag der Betroffenen geprüft.
So stellte das VG Saarland in einem Urteil vom 22.11. 2001 fest, die Kläger
hätten glaubhaft vorgetragen, in Syrien lediglich im Besitz sog. Bürgermeisterbescheinigungen
gewesen zu sein. Sie seien in Syrien als Staatenlose behandelt worden,
weil sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit hätten. Es seien keine
Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sie eine andere
Staatsangehörigkeit erworben haben könnten. Daher sei davon
auszugehen, dass die Kläger, wie von ihnen selbst auch vorgetragen,
staatenlos seien (- 2 K 43.01.A - 25 S., M1612.
Der VGH Baden-Württemberg prüfte im Falle eines Kurden, der sich
selbst als staatenlos bezeichnet, allerdings auf die ursprünglich türkische
Abstammung hingewiesen hatte, ob dieser möglicherweise die türkische
Staatsangehörigkeit besitze (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S.,
M1174.
Eine ausführliche Prüfung der tatsächlichen Staatsangehörigkeit
erfolgte hingegen regelmäßig, wenn die aus Syrien eingereisten Kurden
entweder von vornherein oder im Laufe des Verfahrens eine türkische
Staatsangehörigkeit geltend machten.
2.
Feststellung der türkischen Staatsangehörigkeit
Hierbei kamen die Gerichte bei der Beurteilung der vorgelegten Identitätsnachweise
und des Einflusses der Zwangsausbürgerung 1962 auf die
Staatsangehörigkeit zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Der VGH Baden-Württemberg hielt es im Falle eines Kurden, dessen Großeltern
aus der Türkei stammten, dessen Vater aber bereits in Syrien geboren
war, für ausgeschlossen, dass er selbst türkischer Staatsangehöriger
sei. Vielmehr stehe fest, dass bereits der Vater durch die 1962 erfolgte
Ausbürgerung staatenlos geworden und somit auch der Kläger staatenlos
sei (Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174.
Eine weitere Begründung für diese keineswegs zwingende Annahme fehlt.
Tatsächlich gingen verschiedene Gerichte auch in Fällen, in denen die
Betreffenden einen roten Ausweis oder eine entsprechende Bescheinigung
aus dem Ausländerregister vorgelegt hatten – wie sie ausschließlich
Kurden und Nachfahren von Kurden erhalten, die von der Zwangsausbürgerung
im Jahre 1962 betroffen waren – letztlich von einer türkischen
Staatsangehörigkeit aus.
Das OVG NRW nahm im Falle einer in Syrien geborenen, als Ausländern
registrierten Kurdin, die vorgetragen hatte, ihre Großeltern seien vor
Jahrzehnten aus der Türkei nach Syrien geflüchtet, die türkische
Staatsangehörigkeit der Betroffenen an. Unabhängig vom genauen
Zeitpunkt der Flucht ihrer Großeltern hätten diese die türkische
Staatsangehörigkeit nicht verloren, so dass auch sie selbst deshalb
nach wie vor türkische Staatsangehörige sei. Ohne auf die Frage der
1962 erfolgten Zwangsausbürgerung von Seiten des syrischen Staates
einzugehen, gelangte der Senat zu der Auffassung, dass keine
Anhaltspunkte für den Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit der
Großeltern ersichtlich seien. Da das türkische Staatsangehörigkeitsrecht
dem Abstammungsprinzip folge, sei mithin auch von einer türkischen
Staatsangehörigkeit der Klägerin auszugehen. Sowohl das geltende wie
auch frühere Staatsangehörigkeitsgesetze bestimmten, dass Kinder, die
innerhalb oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater
abstammen oder von einer türkischen Mutter geboren werden, von Geburt
an die türkische Staatsangehörigkeit besitzen (Urteil vom 22.01.2001 -
8 A 4154/99.A -.
Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung des OVG NRW bejahten auch das VG
Stade und das VG Gelsenkirchen die türkische
Staatsangehörigkeit von Kurden, die Selbst oder deren Vorfahren noch
vor der Volkszählung 1962 in die Türkei ausgewandert waren, ohne auf
die Frage der Zwangsausbürgerung einzugehen (VG Stade,
Urteil vom 6.6.2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839; VG Gelsenkirchen,
Urteil vom 30.10.2001 - 18 a K 6166/99.A - 13 S., M1491.
Auch das VG Magdeburg ging in diversen Fällen, in denen sich die durch
rote Plastikkarten ausgewiesenen Kurden im Laufe des Verfahrens auf eine
türkische Staatsangehörigkeit beriefen, von einer türkischen
Staatsangehörigkeit aus. In allen Fällen waren die Eltern oder bereits
die Großeltern vor der Volkszählung aus der Türkei nach Syrien
ausgewandert. Das Gericht stellte fest, die Übersiedlung der Vorfahren
habe deren Staatsangehörigkeit nicht berührt, da sie in der Folgezeit
die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hätten.
In sämtlichen Fällen sah die Kammer die türkische Abstammung aufgrund
nachträglich vorgelegter Auszüge aus dem türkischen
Personenstandsregister oder entsprechende Zeugenaussagen als erwiesen
an. Angesichts dessen sei die Geburt in Syrien unerheblich, da für den
Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit das Abstammungsprinzip gelte
(so u. a. VG Magdeburg, Urteil vom 27.12.2001 - 8 A 111/01 MD - 8 S.,
M1503 und Urteil vom 11.12.2001 - 8 A 789/00 MD - 7 S., M1498.
Hingegen ließ es die bloße Behauptung, von türkischen Vorfahren
abzustammen, ohne Vorlage entsprechender Belege oder Angabe sonstiger
Beweismittel zum Nachweis der türkischen Abstammung nicht ausreichen.
Es spreche nichts dafür, dass der in Syrien geborene Kläger von den türkischen
Behörden ohne jegliche Hinweise auf das Bestehen der türkischen
Staatsangehörigkeit als Türke angesehen werde (VG Magdeburg, Urteil
vom 5.3.2002 - 8 A 160/00 MD - 17 S., M1903.
Das VG Osnabrück sah sich gehindert, über die erstmals in der mündlichen
Verhandlung gestellten Anträge zu entscheiden, die Voraussetzungen für
das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß §§ 51 Abs. 1,
53 auslag im Hinblick auf die Türkei
festzustellen. Um den Rechtszug nicht zu verkürzen, müsse insoweit dem
Bundesamt Gelegenheit gegeben werden, zunächst selbst über dieses
Begehren zu entscheiden. Die dadurch eintretende Verzögerung sei trotz
des Beschleunigungsgebotes des Asylverfahrensgesetzes
hinzunehmen, da das Bundesamt über bessere Erkenntnisse verfüge als
die Kammer (VG Osnabrück, Urteile vom 30.7.2001 - 5 A 117/01/lü
- 9 S., M1167 und - 5 A 109/01/lü -.
III.
Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
im Hinblick auf die fehlende Wiedereinreisemöglichkeit
wird nicht nur die Prüfung des asylrechtlich relevanten Vorbringens
sondern auch die Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 auslag
als gegenstandslos angesehen.
Die Verweigerung der einreise stelle keine dem syrischen Staat
zurechenbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v.
§ 53 Abs. 4 auslag i.V.m.
Art. 3 EMRK dar, da diese selbst weder den Verlust der Staatsangehörigkeit
herbeiführe noch einen den Regeln des Staatsangehörigkeitsrechts
zuwiderlaufenden Ausschluss aus der staatlichen Schutzgemeinschaft
bewirke (VG Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -).
Diese Vorschrift erfasse grundsätzlich lediglich zielstaatsbezogene
Abschiebungshindernisse. Insoweit sei selbst dann keine andere
rechtliche Bewertung geboten, wenn man in dem Umstand der “Ausbürgerung
bzw. Wiedereinreiseverweigerung” selbst
eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung sehen würde, welche
dem Herkunftsstaat zuzurechnen sei (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom
27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196.
Auf Gefahren, die den staatenlosen Kurden in Syrien drohten, komme es
nicht mehr an, da sie infolge des Einreiseverbots nicht dorthin zurückkehren
könnten. Die Betroffenen würden hierdurch aber nicht zu staatenlosen
Flüchtlingen, die mangels territorialer Anbindung in beliebiger Weise
Abschiebungsmaßnahmen ausgesetzt seien (sog. refugees
in Orbit), denn sie hätten zumindest einen
Anspruch auf Duldungen nach § 55 Abs. 2 auslag
(VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S., M1903.
IV.
Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung
obwohl die Unmöglichlichkeit der
Wiedereinreise zumindest auf unabsehbare Zeit bejaht wird, hält die überwiegende
Anzahl der Gerichte die Abschiebungsandrohung nach Syrien für rechtmäßig.
Dem Umstand, dass aus rechtlichen und oder tatsächlichen Gründen auf
unabsehbare Zeit eine Abschiebung nach Syrien nicht durchführbar sei, könne
dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Duldung im Sinne des
§ 55 Abs. 2 AuslG erteilt werden
könne. Dies stehe jedoch nach der ausdrücklichen Regelung des § 50
Abs. 3 S. 1 AuslG dem Erlass der
Abschiebungsandrohung nicht entgegen (so z. B. OVG Sachsen-Anhalt,
Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M 1196; VG Aachen,
Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/96.A -).
Gemäß § 34 Abs. 1 AsylVfG
erlasse das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach den §§ 50,
51 Abs. 4 AuslG, wenn der Ausländer
nicht als Asylberechtigter anerkannt werde und keine
Aufenthaltsgenehmigung besitze. Die weitere Frage, ob die Abschiebung
vollzogen werde oder vollzogen werden könne, berühre die Voraussetzung
für den Erlass der Androhung nicht (OVG Nieders.,
Beschluss vom 3.9.2001 - 2 LA 2933/01 - 3 S., M1204).
Die Frage der Staatsangehörigkeit sei nicht bereits in der
Anordnungsphase, sondern erst in der Vollstreckungsphase zu prüfen.
Erst hier könne konkret festgestellt werden, ob der Herkunftsstaat die
Wiedereinreise des Asylbewerbers verweigere oder nicht (VG Hannover,
Urteil vom 17.9.2001 - 2 A 4541/99 - 8 S., M1201).
Die Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung stelle die Betroffenen
auch bei einer späteren Änderung der Sachlage – falls die
Wiedereinreise nach Syrien künftig wieder erlaubt werde und daher eine
Abschiebung möglich würde – nicht schutzlos. Denn in diesem Fall
komme – bei Vorliegen von Abschiebungshindernissen – ein
Asylfolgeantrag oder ein Anspruch auf einen Zweitbescheid in Betracht
(OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.11. 2001 - 3 L 495/01 - 4 S.,
M1505; VG Magdeburg, Urteil vom 5.3.2002 - 8 A 160/00/MD - 17 S.,
M1903).
Selbst bei Klägern, für die im Laufe des Verfahrens die türkische
Staatsangehörigkeit festgestellt wurde und denen wegen ihres yezidischen
Glaubens Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG
im Hinblick auf die Türkei zuerkannt wurde, gingen die Gerichte nicht
davon aus, dass die Abschiebungsandrohung in Bezug auf Syrien aufzuheben
sei. Diese sei zwar gegenstandslos aber gleichwohl rechtmäßig (VG
Magdeburg, a.a.O.; VG Stade,
Urteil vom 6.6. 2001 - 6 A 476/01 - 14 S., M0839).
Die Aufhebung der Zielstaatsbestimmung sei auch nicht zur Klarstellung
geboten. Stehe fest, dass die Abschiebung schlechterdings unmöglich
sei, weil Syrien den Betreffenden nicht aufnehme, bedürfe dies nicht
einer Klarstellung, um das Verhalten deutscher Ausländerbehörden zu
beeinflussen (VG Aachen, Urteil vom 31.5.2002 - 3 K 1355/99.A -)
Diese Auffassung vermag insgesamt nicht zu überzeugen. Die Annahme,
dass Syrien seine Eigenschaft als Land des gewöhnlichen Aufenthalts
verliert, setzt voraus, dass sicher von einer Einreiseverweigerung
auszugehen ist. Es ist inkonsequent, im Hinblick auf die Prüfung, ob
Syrien noch als Verfolgerstaat in Betracht kommt, dies ausdrücklich zu
verneinen und andererseits zu unterstellen, es werde sich letztlich erst
bei einem Abschiebungsversuch herausstellen, ob die Wiedereinreise tatsächlich
verweigert werde.
So hält es auch der VGH Baden-Württemberg für nicht gänzlich
ausgeschlossen, dass im Hinblick darauf, dass eine Abschiebung nach
Syrien wohl von vornherein nicht in Betracht kommt, ein Ausnahmefall
vorliegt und die Benennung des Zielstaates Syrien rechtswidrig ist
(Beschluss vom 13.9.2001 - A 2 S 26/98 - 7 S., M1174).
Diese Auffassung vertrat auch das VG Oldenburg, das die
Abschiebungsandrohung als gegenstandslos ansah, soweit Syrien als
Zielstaat bezeichnet sei. Zwar bestehe insoweit zumindest der
Rechtsschein, der Betreffende könne ggf. doch noch nach Syrien
abgeschoben werden. Nach der Erkenntnislage sei es aber für ihn
rechtlich und tatsächlich unmöglich, der damit gleichzeitig zum
Ausdruck kommenden Forderung nachzukommen, freiwillig nach Syrien zurückzukehren.
Damit sei die Abschiebungsandrohung insoweit auf Durchsetzung einer –
absehbar – unerfüllbaren Pflicht gerichtet. Sie sei daher insoweit
aus Gründen der Klarstellung und zur Vermeidung von Rechtsnachteilen für
den Betreffenden aufzuheben (VG Oldenburg, Urteile vom 12.9.2001 - 11 A
3406/00 - 11 S., M1198 und vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
V. Anwendung des Staatenlosenübereinkommens
Die Gerichte verweisen regelmäßig darauf, dass sich die Rechtsstellung
der staatenlosen Kurden nach dem Staatenlosenübereinkommen richte.
Dieses ermöglicht den Betreffenden allerdings jedoch nicht ohne
weiteres, einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erreichen. Denn das
Staatenlosenübereinkommen setzt einen rechtmäßigen Aufenthalt voraus.
Die Gerichte stellen aber im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtmäßigkeit
der Abschiebungsandrohung vielfach fest, dass weder die zur Durchführung
des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsgestattung noch eine wegen der
Unmöglichkeit der Abschiebung zu erteilende Duldung einen rechtmäßigen
Aufenthalt im Sinne des Art. 31 des Staatenlosenübereinkommens vom
29.9. 1954 vermittle.
Diese Vorschrift verpflichte die Vertragsstaaten, keinen Staatenlosen
auszuweisen, der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhält, es
sei den aus Gründen der Staatssicherheit oder der öffentlichen
Ordnung. Zur Auslegung des Begriffs “Rechtmäßigkeit” wird auf Art. 28
StlÜbk zurückgegriffen, aus dem sich
ergebe, dass die bloße faktische Anwesenheit selbst dann nicht
ausreiche, wenn sie dem Vertragsstaat bekannt sei und von diesem
hingenommen werde. Vielmehr setze die Rechtmäßigkeit in diesem Sinne
“eine besondere Beziehung durch eine mit dessen Zustimmung begründete
Aufenthaltsverfestigung” voraus. Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes
folge somit grundsätzlich aus den für die Aufenthaltsnahme geltenden
Rechtsnormen des jeweiligen Vertragsstaates. Sie setze daher – sofern
nicht besondere Befreiungstatbestände eingreifen – die Erteilung
einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 AuslG
oder einen genehmigungsfreien rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet
nach § 3 Abs. 1 AuslG voraus. Die
zu Zwecken der Durchführung des Asylverfahrens erteilte
Aufenthaltsgestattung begründe damit noch keinen rechtmäßigen
Aufenthalt im Sinne des Übereinkommens. Ebensowenig
erfülle im allgemeinen die bloße (vorübergehende) Duldung des
weiteren Aufenthalts bei fortbestehender Ausreisepflicht wegen tatsächlicher
Unmöglichkeit der Abschiebung das Erfordernis des rechtmäßigen
Aufenthalts. Letztlich stelle damit das Übereinkommen über die
Rechtsstellung der Staatenlosen weder ein rechtliches Hindernis der
Abschiebung dar, noch folge hieraus ohne weiteres ein Bleiberecht,
welches einer Abschiebungsandrohung rechtlich entgegenstünde (OVG
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.6.2001 - A 3 S 461/98 - 17 S., M1196;
VG Aachen, Urteil vom 24.6.2002 - 9 K 839/ 96.A -; VG Magdeburg, a.a.O.
).
Das VG Oldenburg weist in diesem Zusammenhang allerdings darauf hin, die
Gegenstandslosigkeit einer möglichen Verfolgung in Syrien habe nicht
zur Folge, dass der Aufenthaltsstatus der betreffenden Personen auf
nicht absehbare Zeit ungesichert bleibe. Vielmehr sei unter Berücksichtigung
des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen sowie den
Regelungen des Ausländergesetzes im Falle eines positiven Nachweises
der Staatenlosigkeit ein Aufenthaltsstatus – voraussichtlich gemäß
§ 30 AuslG – zu gewährleisten (VG
Oldenburg, Urteil vom 19.11.2001 - 11 A 2502/00 -).
Rain
Theresia Wolff
Neusser Str. 266
50733 Köln
Fax: (0)221-7390161
Tel.: (0)221-738147 (Mo-Do, 15-18 Uhr)
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www.asyl.net/Magazin/10_2002a.htm#D1 hate girtin.
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